DGOU lehnt Kopfgelder ab

Aktuelle Pressemitteilung

Die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie - DGOU - verurteilt jede Zahlung für die Zuweisungen oder Einweisung von Patienten in Kliniken aufs Schärfste. Monetäre Anreize oder andere geldwerte Vorteile dürfen nicht die Grundlage für eine Zusammenarbeit zwischen niedergelassenen Ärzten und Kliniken oder Kostenträgern und Kliniken sein. Die DGOU sieht den § 31 der Musterberufsordnung als rechtmäßige Grundlage für jedwede Zusammenarbeit zwischen Ärzten, nachdem es einem Arzt untersagt ist, für die Zuweisung eines Patienten oder Untersuchungsmaterial ein Entgelt oder andere Vorteile zu versprechen.

Die DGOU weist die einseitige Schuldzuweisung an die Ärzteschaft zurück, da vor allem Ökonomen und Versicherungsfachleute als Initiatoren der „Kopfgelder“ und sonstiger Vergünstigungen anzusehen sind. Das kritisierte Verhalten mancher Ärzte, das Vorgehen der Kostenträger oder Kliniken hat seine Ursache in der politisch gewollten Verzahnung der Leistungsanbieter und Kostenträger. Mangelnde Formulierung der gesetzlichen Vorgaben bei der Integrierten Versorgung gem. § 140 b Sozialgesetzbuch V und dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VändG), Sozialgesetzbuch V, haben die Voraussetzung geschaffen, dass Gelder aus Kliniken an zuweisende Ärzte und geldwerte Vorteile von den Kliniken zu Gunsten der Kostenträger gewährt werden.

Eine Clearingstelle wie von der Deutschen Krankenhausgesellschaft und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vorgeschlagen, ist nach Ansicht der DGOU nicht in der Lage, eine ausreichende Kontrolle auszuüben.

Die Landesärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechtes und Kontrollorgan der Ärzteschaft können die Aufsicht übernehmen, falls von politischer Seite die Gesetze entsprechend den aktuellen Anforderungen geändert werden.

Die DGOU fordert deshalb:

  • Jede Art der Vergütung für die Zuweisung von Patienten an Kliniken ist zu untersagen.
  • Die Verträge zur Integrierten Versorgung (IV) müssen offen gelegt werden. Es darf keine Verschwiegenheitspflicht im Vertrag vereinbart werden.
  • Zahlungen an einweisende Ärzte für Vorleistungen oder Nachsorge dürfen sich nur an den gültigen Gebührenordnungen (EBM, GOÄ) orientieren. Jede Form einer pauschalen Vergütung ist abzulehnen.
  • Garantieleistungen an Kostenträger haben den Charakter eines „Geldwerten Vorteils“ und dürfen nicht Bestandteil eines IV-Vertrages sein.
  • Wird ein Arzt, der nicht in der Klinik angestellt ist oder der im Rahmen des Vertragsarztrechtsänderungsgesetztes beschäftigt wird, in der Klinik tätig, so haben sich die Vergütungen für diese Tätigkeit an den Tarifverträgen zu orientieren.

 

Dr. Daniel Frank, 2. Vizepräsident der DGOU

praesident

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